Gemeinnützigkeit

In Deutschland verfolgt nach § 52 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) „eine Körperschaft […] gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ Wenn ein Verein vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist, ist er von der Abgabe von Ertragsteuern und Vermögenssteuern befreit.