Geschäftsführung

In Migrant*innenorganisationen, die rein ehrenamtliche Struktur haben oder ausschließlich Projektförderung erhalten, gibt es in der Regel keine hauptamtlichen Geschäftsführer*innen. Um die Geschäftsvorgänge einfacher zu gestalten, wird oft ein*e besondere*r Vertreter*in nach § 30 BGB ernannt. Diese Person kann in Vertretung des Vorstands die ihr zugewiesenen Rechtsgeschäfte ausüben.